Aus der täglichen Praxis möchte ich heute das Thema Mietminderung aufgreifen, um mit einigem Unwissen aufzuräumen, über das manche Mieter und Vermieter verfügen.
Das Wichtigste im Zusammenhang mit einem Mangel an der Mietsache ist, dass mit dem objektiven Eintreten der Störung bereits die Möglichkeit besteht, die Miete angemessen und im Verhältnis zum Mangel zu kürzen.
Aber fangen wir ganz vorne an:
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist verankert, wann ein sogenannter Wohnungsmangel vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung bzw. der gemieteten Sache von dem Zustand abweicht…

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